Die Gaststätte im TCC öffnet ab 13. Mai 2020 unter Hygiene- und Schutzmaßnahmen

 

GASTGEWERBE HYGIENE-UND SCHUTZMAßNAHMEN

 

Die Gaststätte im Tennisclub Caesarpark e.V. öffnet ab dem 13. Mai 2020 ab 17:00 Uhr wieder die Türen.

Das Wirtschaftsministerium, das Gesundheitsministerium, der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Rheinland-Pfalz sowie die Industrie- und Handelskammern haben gemeinsam Hygieneregeln für die Wiedereröffnung von Gastronomiebetrieben und Hotels vereinbart und eine Handreichung für die Betriebe verfasst.

Gastronomischen Betrieben (Innen-und Außengastronomie) ist es gestattet, unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen ab dem 13. Mai 2020 im Zeitraum von 6:00 Uhr –22:00 Uhr ihre Geschäftstätigkeit wiederaufzunehmen. Die folgenden Maßnahmen beziehen sich auf die Gäste der Gaststätte, alle weiteren Punkte sind in der Handreichung für die Betriebe aufgeführt:

 

  1. Alle Gäste sind verpflichtet, sowohl im Innen-als auch im Außenbereich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Erst wenn die zu gewiesenen Sitzplätze am Tisch eingenommen wurden, kann der Mund-Nasen-Schutz für die Dauer des Sitzens abgelegt werden.

 

  1. Um den Gästefluss in gastronomischen Betrieben mit Sitzplätzen im Innen-und/ oder Außenbereich zu steuern, besteht eine Anmelde-bzw. Reservierungspflicht. (bei sog. „Spontanbesuchen“ ist eine Anmeldung bei Ankunft ausreichend). Diese wird durch Einlasskontrolle, Reservierungen und/oder Schilder (‚Wait to be seated‘o.ä.) ergänzt. Dies dient auch zur Vermeidung von Wartezeiten und von „Begegnungsverkehr“. Der Mindestabstand der Gäste von mind. 1,5 Meter muss auch im Wartebereich sichergestellt werden.

 

  1. Der Betrieb ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste pro Reservierung bzw. Anmeldung zu erfassen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer). Diese sind für einen Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Diese Regelung wird eingeführt, um mögliche Infektionsketten nachzuvollziehen.

 

  1. In den gastronomischen Einrichtungen ist der Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen desnächsten Tisches von mindestens 1,5 Meter stets zu gewährleisten. Dies gilt für den Innen-wie für den Außenbereich gleichermaßen. Tische dürfen nicht geteilt werden.

 

  1. Der Barbereich ist für den Verbleib von Gästen geschlossen (Die Bar zählt nicht als Tisch und ein Barhocker nicht als Stuhl).

 

  1. Die Belegung der Tische richtet sich nach der geltenden Regelung des Landes Rheinland-Pfalz zum Aufenthalt von Personen in der Öffentlichkeit (dh. alleine, mit einer oder mehreren weiteren, nicht im gleichen Hausstand lebenden Personen etc.).Der Mindestabstand von 1,5 Meterkann an den Tischen unterschritten werden. Auf eine entsprechend großzügigere Bestuhlung ist zu achten.

 

  1. Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten…) wird auf das Notwendige beschränkt.

 

  1. Die Bewirtung erfolgt ausschließlich durch Bedien-Service am Tisch. Das gilt für den Innen-wie für den Außenbereich gleichermaßen. Buffets und Thekenverkauf sind nicht zulässig. Der Außerhaus-Verkauf (z.B. Abhol-/Liefer-/Bringdienste) bleibt unberührt.

 

+++ Bitte halten sie sich an die Vorgaben +++