Infos zur Wintersaison 2021/ 2022

Liebe Tennisfreunde,

am morgigen Montag, dem 20.09.2021, beginnt die Hallen-Saison beim TC Caesarpark Kaiserslautern.

Wir möchten daher nochmals darauf hinweisen, dass auf Grund der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz Sport im Innenbereich nur nach dem „2G+“-System (vgl. https://corona.rlp.de/) gestattet ist (Auszug s.u.).

Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften ist jeweils der Abo-Inhaber.

Bitte sorgen Sie daher dafür, dass die an Ihren Abo-Zeiten teilnehmenden Spielerinnen und Spieler den „2G+“-Anforderungen (bitte die jeweils aktuelle Warnstufe beachten) entsprechen.

In der Hoffnung auf einen reibungslosen Ablauf der Hallen-Saison in unserer Tennis-Halle verbleiben wir …

Der Vorstand des Tennisclub Caesarpark Kaiserslautern e.V.

 

Kurzer Auszug der öffentlichen Verlautbarung (https://corona.rlp.de/):

„Eine genau bundeseinheitliche Festlegung war leider bislang nicht möglich. Wir haben in Rheinland-Pfalz ein „2G+“-System entwickelt und führen dies nun ein.
 
Das Erreichen einer Warnstufe wird unter anderem Auswirkungen auf die zulässige Personenzahl bei privaten Zusammenkünften, aber auch auf Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich haben.
Sport: Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport im Innen- und Außenbereich sind mit maximal 25 nicht-immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) zulässig. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.
 
Veranstaltungen im Innenbereich: Bei Warnstufe 1 sind bis zu 250 nicht-immunisierte Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die zulässige Personenanzahl der nicht-immunisierten Personen auf 100, bei Warnstufe 3 auf 50. Es gilt immer die Pflicht zur Kontakterfassung. Es gelten je nach Wahl der Veranstalterin oder des Veranstalters das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht.
 
Gastronomie: Im Innenbereich gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – immer die Testpflicht. Sind in einer gastronomischen Einrichtung nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben aber bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.
Testpflicht, Status „geimpfte Person“ und „nicht-immunisierte Person“: Ist eine Testpflicht vorgeschrieben, gilt diese – wegen einer Einheitlichkeit anders als in der 25. CoBeLVO – nunmehr nicht für Kinder bis einschließlich 11 Jahre, aber weiterhin nicht für Schülerinnen und Schüler. Hintergrund sind die in Schulen regelmäßig stattfindenden Testungen und das damit bereits erreichte hohe Schutzniveau. Kinder bis einschließlich 11 Jahre werden Geimpften und Genesenen gleichgestellt.“