Videoüberwachung

Der Vorstand des Tennisclub Caesarpark Kaiserslautern e.V. hat sich entschlossen das Vereinsgelände durch eine Videoüberwachung zu schützen. Diese Maßnahme erscheint uns schon deswegen als sinnvoll, da wir als Vorstand keine dauerhafte Präsenz vor Ort gewährleisten können und unsere Anlage damit ohne Kontrolle für alle Personen zugänglich ist.

Die aufgezeichneten Bilder unterliegen dem Datenschutz und werden ausschließlich zum Schutz vor Vandalismus sowie missbräuchliche und unberechtigte Nutzung der Anlage des Tennisclub Caesarpark Kaiserslautern e.V. ausgewertet und nach spätestens nach 72 Stunden gelöscht. Mit dem Betreten der Anlage stimmen die Nutzer der Videoaufzeichnung zu. Wir bitten alle Mitglieder um Verständnis.

Der Vorstand des TCC

 

Information und Hinweisschild Videoüberwachung (PDF-Download)

 

§ 4 BDSG „Videoüberwachung öffentlich zugängliche Räume“

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs

gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

 

Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Absatz 1, Buchstabe f

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.